Satzung

des Vereins

Bürgerbus Schüttorf / Wettringen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bürgerbus Schüttorf / Wettringen e.V. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Wettringen.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen

§ 2 Zweck und Aufgaben

    Der Verein Bürgerbus Schüttorf / Wettringen e.V. - nachfolgend „ Vereingenannt – verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung und des öffentlichen Personennahverkehrs
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes Bürgerbus auf den dafür vorgesehenen Linien im Gebiet Schüttorf /Wettringen für die Verkehrsgemeinschaft Grafschaft Bentheim, Nordhorn, die Inhaberin der Konzession gemäß dem Personenbeförderungsgesetz ist. Gleichzeitig wird der Verkehr für die Betriebsführerin der Bentheimer Eisenbahn im Sinne des Personenbeförderungsgesetztes durchgeführt.
  2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und den Verkehrsunternehmen.
  3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Ein-wohner(innen) und deren Umsetzung.
  5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Halte-stelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit der Verkehrsgemeinschaft Grafschaft Bentheim und dem Landkreis Grafschaft Bentheim.
  6. Werbung, Einsatz und Betreuung der ehrenamtlich tätigen Busfahrer/innen.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetztlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der/die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
  1. Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer/innen eingesetzt werden, müssen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Bürgerbusse besitzen. Voraussetzung dafür sind, dass die Fahrer/innen das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens Inhaber/in einer Fahrerlaubnis der „Klasse 3“ bzw. EU-Klasse D1 sind und an einer medizinischen Untersuchung erfolgreich teilgenommen haben.
  2. Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtliche/r Fahrer/in entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des Fahreinsatzes bedarf keiner Begründung.

  

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes oder Auflösung eines korporativen Mitgliedes, Austritt oder Aus-schluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

a) Grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse

b) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vor-standsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung 2 Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 5 Beiträge

Über die eventuelle Höhe der Beiträge entscheidet die Mit-gliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragserstattung.

Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

§ 9 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

§ 10 Protokollerstellung

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederver-sammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen anteilig an die Gemeinde Wettringen, die Samtgemeinde Schüttorf und den Landkreis Grafschaft Bentheim mit der Auflage, dass dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden ist, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.


Die vorstehende Satzungsänderung  ( §9 (1) zweiter Satz ) wurde in der Mitgliederversammlung am 17. April 2013 einstimmig beschlossen.  

Ohne, den 18. April 2013









 
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